Steuerberater Hamburg, Steuerberater Marc Zietemann

Mobile Version
steuernews_fuer_die_gastronomie

Steuernews für die Gastronomie

Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter

Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter

Höchstgrenzen 2015

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt der Mindestlohn in der Gastronomie. Kennzeichnend für die Gastronomiebranche ist, dass viele der dort Beschäftigten freie Kost und Logis erhalten. Insbesondere bei Saisonarbeitern wird Kost und Logis im Regelfall auf das Arbeitsentgelt angerechnet.

Höchstgrenzen

Bei Saisonarbeitern darf auch unter dem Mindestlohn die Anrechnung von Kost und Logis die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung - GewO). Daneben gelten unter dem Mindestlohn folgende Höchstgrenzen: Für Verpflegungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von monatlich € 229,00 (Frühstück € 49,00, Mittag- und Abendessen jeweils € 90,00). Unterkunftsleistungen eines Hoteliers an Saisonarbeiter können bis zur Höhe von € 223,00 im Monat auf den Arbeitslohn angerechnet werden.

Stand: 28. September 2015

Steuerberater Marc Zietemann Steuerberater Marc Zietemann work Rothenbaumchaussee 3 20148 Hamburg Deutschland work +49 (0)40 3611158-0 fax +49 (0)40 3611158-10 www.steuerberatung-zietemann.de 53.5768401 9.98963818
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369