Steuernews für Mandanten
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Dienstwagenbesteuerung: 0,03 %-Regelung gekippt
Hintergrund:
Wird der Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte genutzt, musste bislang zu der so genannten 1 %-Regelung hinzu noch monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies unabhängig davon, wie oft solche Fahrten tatsächlich durchgeführt werden. Gegen diese Pauschalierung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) schon mehrmals gewandt und betont, dass nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert werden dürfen und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Urteile vom 22.9.2010 - VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).
Stellungnahme der Finanzverwaltung:
Das Bundesfinanzministerium hat nun die neue Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 für anwendbar erklärt (BMF, Schreiben vom 1.4.2011 - IV C 5 – S 2334/08/10010). Das BMF weist aber darauf hin, dass der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der Einzelbewertung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen muss, und dass während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Nur bei der Steuerveranlagung kann ggf. gewechselt werden. Für 2011 kann während des Kalenderjahres auf die Einzelbewertung übergegangen werden.
Ab 2011 hat Arbeitgeber die Wahl:
Auch ab 2011 steht es dem Arbeitgeber frei, bei der 0,03 %-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu bleiben. Er kann, muss aber nicht, in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, zur Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten übergehen. Dies ist nur einheitlich für das Kalenderjahr möglich, lediglich 2011 ist einmalig ein unterjähriger Wechsel zur Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten möglich, nicht jedoch umgekehrt. Wendet der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu muss er darlegen, an welchen Tagen er das betriebliche Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat.
Stand: 12. April 2011