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Steuernews für Mandanten

Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

Neues BMF-Schreiben

Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis 28.2.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung genommen.

Großbuchstabe M

Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Nach dem BMF-Schreiben wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.

Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen

Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Davon sind allerdings bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Stornierungen sind u. a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist.

Hinweis

Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen müssen mit dem Merker „Korrektur“ versehen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zu informieren.

Stand: 28. November 2017

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