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Steuernews für Mandanten

Geltendmachung von Verlusten aus Veräußerung wertloser Aktien

Geltendmachung von Verlusten aus Veräußerung wertloser Aktien

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen, stellt sich die Frage, ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein, jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Anleger wertlose Aktien an eine Käuferin übertragen. Als Gegenleistung übernahm er von ihr ebenfalls wertlose Aktien. Den entstandenen Totalverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte den Veräußerungsverlust nicht an und ging von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) aus. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Anerkennung von Gestaltungen verweigern, wenn „unangemessene rechtliche Gestaltungen“ vorliegen und keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vorgetragen werden.

Voraussetzungen

Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust. Mit der Übertragung und Einbuchung auf das Depot der Erwerberin habe ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden und damit eine entgeltliche Veräußerung. Wesentlich war, dass kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hatte. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VIII R 9/17).

Stand: 27. Dezember 2017

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